Wobei eigentlich die Frage ist ob ein einfacher klick wirklich wie eine Vertragsunterzeichnung gewertet werden kann. (Wollte mich schonmal auf die Suche nach Gerichtsurteilen begeben
^)
theoretisch schon, weil ein Vertrag == gegenseitiges Willens-Einverständnis (gegenseitiges Einvernehmen).
Der Anbieter ist wohl (wie beim Snack-Automat) automatisch einverstanden, und du auch wenn du das Produkt nutzest.
Ausnahme bzw. Grenzbereich sind so Sachen wie Klicken-Sie-Hier-AGB-Gelesen-Kriegen-Sie-Kostenlos-Blabla und in den AGB steht irgendwo klein und versteckst du würdest damit ein Abo abschliessen oder so... dann Vetrag evtl. nichtig wenn Nutzer damit nicht einverstanden war und der Anbieter über die Klausel ihn aber (vorsätzlich) nicht "ausreichend" informiert hat.
Ein andere Sache ist es dann die ganze Sache danach vor Gericht zu beweisen - daher wird vieles schriftlich gemacht. Einige Verträge müssen auch schriftlich sein, die meisten aber jedoch nicht (üblicherweise, je nach Land).
Ich bin kein Jurastudent aber der oder die Gerichtspraxis (hoffentlich) wird dir
vermutlich auch nichts anderes erzählen.. aber such doch mal