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Nox

Supermoderator

Beiträge: 5 272

Beruf: Student

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21

15.02.2019, 02:42

Danke für die (hoffentlich wirklich) aktuellste Fassung @muxe666.

Zitat

‘online content sharing service provider’ means a provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes.


Ist es denn wirklich gegeben, dass ein Forum a) hauptsächlich b) urheberrechtlich oder sonstig geschütze Arbeiten c) anpreist um daraus Profit zu erwirtschaften?

Und selbst wenn das der Fall sein sollte:

Zitat

Member States shall provide that online content sharing service providers shall provide rightholders, at their request, with adequate information on the functioning of their practices with regard to the cooperation referred to in paragraph 4 and, where licensing agreements are concluded between service providers and rightholders, information on the use of content covered by the agreements. 8. Member States shall provide that an online sharing service provider puts in place an effective and expeditious complaint and redress mechanism that is available to users of the service in case of disputes over the removal of or blocking access to works or other subject matter uploaded by them. When rightholders request to remove or disable access to their specific works or other subject matter, they shall duly justify the reasons for their requests. Complaints submitted under this mechanism shall be processed without undue delay and decisions to remove or disable access to uploaded content shall be subject to human review.

Hier lese ich nicht raus, dass man nun alles vorab filtern muss (full scale preemptive strike like), sondern dass man halt als Betreiber nur entsprechende Beschwerdesysteme vorsieht, die auch bitte gescheit funktionieren sollen. bin ich der Lesart auf einem völlig falschen Dampfer? Oder störe ich gerade nur bei dem hier?
PRO Lernkurs "Wie benutze ich eine Doku richtig"!
CONTRA lasst mal die anderen machen!
networklibbenc - Netzwerklibs im Vergleich | syncsys - Netzwerk lib (MMO-ready) | Schleichfahrt Remake | Firegalaxy | Sammelsurium rund um FPGA&Co.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Nox« (15.02.2019, 02:48)


22

15.02.2019, 10:11

@Nox
Ja, du hast an sich schon recht. Die Chance dass kleine Foren nicht betroffen sind, ist schon gegeben. Und das ist auch gut so!

"(b) made, in accordance with high industry standards of professional diligence,
best efforts to ensure the unavailability of specific works and other subject matter for
which the rightholders have provided the service providers with the relevant and
necessary information, and in any event"

Also ich verstehe Absatz 4b so, dass du alles was jemand bei dir gemeldet hat Filtern musst, also steht da doch Uploadfilter!
Und man muss ja a, b und c erfüllen. Und a sagt ja, dass du ALLES unternehmen musst um die Rechte an ALLEM zu bekommen, was einfach unmöglich ist.

Natürlich sollten wir uns über beides Gedanken machen: 1. Welche Schlupflöcher es gibt, was du ja gemacht hast. 2. Wie wir es noch verhindern können.

Gruß.

David Scherfgen

Administrator

Beiträge: 10 382

Wohnort: Hildesheim

Beruf: Wissenschaftlicher Mitarbeiter

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23

15.02.2019, 11:08

Angenommen, man müsste wirklich solche Upload-Filter installieren. Natürlich können die nicht perfekt sein und werden das eine oder andere durchgehen lassen. Beispiel: Jemand postet einen Song-Text (urheberrechtlich geschützt), aber nicht in Form eines normalen Texts, sondern in Form eines Bilds, mit einer schwer lesbaren Schriftart geschrieben. Kein Filter dieser Welt würde das erkennen. Oder wenn jemand eine verschlüsselte Zip-Datei hochlädt und das Passwort separat dazu irgendwo postet - auch das könnte kein Filter erkennen. Generell können Dateien immer leicht abgewandelt werden (Rauschen hinzufügen, geometrische Verzerrungen, ...), so dass sie den Filter passieren können.
Könnte man trotzdem belangt werden, obwohl man schon den besten "State of the art"-Filter benutzt?

24

15.02.2019, 11:19

@David
Ich kann dir diese Frage leider nicht beantworten, da ich kein Anwalt oder ähnliches bin. Aber wie du schon geschrieben hast, ist dieses Gesetz voller Lücken und unmöglichen Inhalten. Ich kann dir das Video von Rechtsanwalt Christian Solmecke empfehlen, da erklärt er alles ziemlich gut:


Gruß

Wirago

Alter Hase

Beiträge: 1 193

Wohnort: Stockerau

Beruf: CRM Application Manager

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25

15.02.2019, 12:18


Könnte man trotzdem belangt werden, obwohl man schon den besten "State of the art"-Filter benutzt?


Ich gehe davon aus, dass das wie bei der DSGVO geregelt sein wird. "Im Rahmen des technisch machbaren".

Goldwing Studios

Treue Seele

Beiträge: 359

Wohnort: Heidelberg

Beruf: Softwareentwickler, Vertriebler

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27

15.02.2019, 12:48

Hier noch eine Karte der angemeldeten Demos:
https://www.savetheinternet.info/demos

28

15.02.2019, 15:09

Laut dem Video von der Kanzlei WBS, welches muxe666 gepostet hat, könnte theoretisch Spieleprogrammierer.de aufgrund des Artikels 2 doch vershcont bleiben. Besser wäre es wenn der Artikel 13 doch noch stark überarbeitet wird, da dieser leider sehr ungenau ist oder wie soll ein Forum mit jedem eine Lizenzverhandlung führen, da wer hier ein Video seines eigenen Spieles hochlädt, noch Definition auch Urheber ist. Gerade bei älteren Beiträgen stell ich mir das Lustig vor. Dieses Forum ist irgendwie in eine Zwischenlage zwischen Datenurheber und Datennutzer.
Hilfreiche Information: Übersicht über Authorensyteme

29

15.02.2019, 16:15

Es ist echt erschreckend, wie aufgeladen und unsachlich die Diskussion um den Artikel 13 geführt wird. Alleine schon in diesem Thread finden sich jede Menge Falschinformationen, die durch das einfache Lesen des entsprechenden Artikels und das Bewahren eines kühlen Kopfs hätten vermieden werden können. Der Populismus von Julia Reda (so wohl gemeint er auch sein mag) hilft da natürlich auch nicht.

Schon wenn hier von einem "Gesetz" gesprochen wird, ist das missverständlich: Bei dem "Gesetzes"vorschlag handelt es sich um eine Richtlinie, d.h. das Ganze muss in den nächsten zwei Jahren erst noch von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dass dabei noch ein Umsetzungsspielraum der Staat besteht und die Vorgaben noch konkretisiert werden, ist sicher nicht fernliegend.

Bzgl. der Betroffenheit von Spieleprogrammierer würde ich Nox zustimmen: Spieleprogrammierer fällt schon gar nicht unter den Begriff eines "online content sharing service provider". Ergänzend dazu mal ein Auszug aus den Recitals (Gesetzeserwägungen):

Zitat von »"Recitals Abs. 37a"«

The definition of an online content sharing service under this Directive should target only online services which play an important role on the online content market by competing with other online content services, such as online audio and video streaming services, for the same audiences. The services covered by this Directive are those services, the main or one of the main purposes of which is to store and enable users to upload and share a large amount of copyright protected content with the purpose of obtaining profit therefrom, either directly or indirectly, by organising it and promoting it in order to attract a larger audience, including by categorising it and using targeted promotion within it.


Und selbst wenn eine Seite in den Anwendungsbereich der Norm fällt, heißt das noch lange nicht, dass Uploadfilter notwendig sind. Eine Seite muss nur beste Anstrengungen ("best efforts", Art. 13 Nr. 4 lit. b) zum Schutz fremden Urheberrechts unternehmen. Natürlich müssen bei der Interpretation dieses Begriffs die konkreten Gegebenheiten der Plattform berücksichtigt werden:

Zitat von »"Art. 13 Nr. 4a"«

In determining whether the service has complied with its obligations under paragraph 4, and in the light of the principle of proportionality the following should, among others be taken into account:
(a) the type, the audience and the size of the service and type of works or other subject matter uploaded by the users;
(b) the availability of suitable and effective means and their cost for service providers

Die Recitals sind insoweit fast noch deutlicher, wenn sie betonen, dass auch eine erst nachträgliche Entfernung schon ausreichen kann:

Zitat von »"Recitals Abs. 38b"«

Different means to avoid the availability of unauthorised copyright protected content may be appropriate and proportionate per type of content and it is therefore not excluded that in some cases unauthorised content may only be avoided upon notification of rightholders.


Auch die Meinungsfreiheit wird dadurch nicht untergraben:

Zitat von »"Art. 13 Nr. 5"«

The cooperation between online content service providers and rightholders shall not result in the prevention of the availability of works or other subject matter uploaded by users which do not infringe copyright and related rights, including where such works or subject matter are covered by an exception or limitation.
Member States shall ensure that users in all Member States are able to rely on the following existing exceptions and limitations when uploading and making available content generated by users on online content sharing services:
a) quotation, criticism, review,
b) use for the purpose of caricature, parody or pastiche.

Ganz zu schweigen von den Beschwerde- und Rechtswegmöglichkeiten für betroffenen Benutzer.


@David Scherfgen: Wenn ein Uplaodfilter nicht ausreicht, um eine Urheberrechtsverletzung zu erkennen, nimmt das natürlich den Betreiber aus der Verantwortung. Dieser ist ja schließlich nicht verpflichtet, alle Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sondern nur seine besten Anstrengungen dahingehend zu unternehmen. Ungeachtet der umgedrehten Formulierung (die vermutlich aus Beweislasterwägungen herrührt), sagen die Recitals hierzu folgendes:

Zitat von »"Recitals Abs. 38b"«

If unauthorised works and other subject matter become available despite the best efforts made in cooperation with rightholders as required by this Directive, the online content sharing service providers should be liable in relation to the specific works and other subject matter for which they have received the relevant and necessary information from rightholders, unless they demonstrate that they have made their best efforts pursuant to high industry standards of professional diligence.
Pewn - eine Plattform für alle, die an Indie-Spielen interessiert sind

Schrompf

Alter Hase

Beiträge: 1 470

Wohnort: Dresden

Beruf: Softwareentwickler

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30

15.02.2019, 21:15

Danke für die vernünftige Stimme in diesem Thread. Jetzt packen wir alle das Dramallama wieder in den Stall und machen was, was wirklich hilft. Zum Beispiel auf die Demo gehen. Ich vermute eh, dass niemand bei Vernunft (und unter 50) noch die CDU oder CSU wählt, daher erübrigt sich dieser Hinweis auch.
Häuptling von Dreamworlds. Baut aktuell an nichts konkretem, weil das Vollzeitangestelltenverhältnis ihn fest im Griff hat. Baut daneben nur noch sehr selten an der Open Asset Import Library mit.

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