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Das ist schlicht falsch. Besonders auf volljährige Privatpersonen gemünzt. Solange die Inhalte nicht komplett verfassungswidrig sind, trifft das nicht zu.Zitat
Das heisst, sowohl der Besitz, als auch die Weitergabe wäre strafbar.
Und wer stellt diese Definition fest? Natürlich ist Verfassungswidrigkeit illegal. Die Verfassung wiegt auch ein wenig mehr als der Jugendschutz (sollte man meinen).Zitat
oder extrem menschenverachtender Inhalt
Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »ventrix« (09.04.2015, 00:59)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ventrix« (09.04.2015, 01:30)
Community-Fossil
Beruf: Teamleiter Mobile Applikationen & Senior Software Engineer
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »BlueCobold« (09.04.2015, 06:53)
Wenn gegen § 131 verstoßen wird und das ganze dann über einen ausländischen Mittelsmann wie vom OP geschildert verbreitet werden soll, ist das mMn ganz klar ein Verstoß gegen das StGB.Zitat
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
- eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
- verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
- einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien
- einer Person unter achtzehn Jahren oder
- der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von »Chromanoid« (09.04.2015, 10:14)
Community-Fossil
Beruf: Teamleiter Mobile Applikationen & Senior Software Engineer
Nein, der Artikel hat keine Wissenschafts-/Kunst-/Kulturausnahme. Wenn es sich um richtige Satire handelt, ist es ja nicht mehr Verherrlichung oder Verharmlosung.Mit satirischem Hintergrund dürfte das alles wieder anders sein.
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