Stilllegung des Forums
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Community-Fossil
Beruf: Teamleiter Mobile Applikationen & Senior Software Engineer
Nein. Gemäß §18 II Nr.2 JuSchG herrscht ein absolutes Verbreitungsverbot von Spielen, die sich auf Liste B befinden. Wer als Händler z. B. gewaltverherrlichende Spiele verbreitet oder zugänglich macht, muss mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen (§131 Nr.2 StGB). Dieses Verbot besteht unabhängig von der Verwendung einer geschlossenen Benutzergruppe. Der Versand an Erwachsene ist ebenso strafbar. Auch ausländische Händler sind davon betroffen, da der notwendige Erfolg der Tat (das Zugänglichmachen) im Inland geschieht. [vgl]schonmal was von post gehört? nennt sich auch importieren lassen ist auch erlaubt und der Zoll kann da garnichts
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »BlueCobold« (28.03.2015, 13:22)
vollkommen richtig. ABER nur an Jugendliche!!!! Die Spielen dürfen weiterhin an Erwachsene verkauft werden!!!Zitat
Gemäß §18 II Nr.2 JuSchG herrscht ein absolutes Verbreitungsverbot von Spielen, die sich auf Liste B befinden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »MVN050« (28.03.2015, 14:08)
Community-Fossil
Beruf: Teamleiter Mobile Applikationen & Senior Software Engineer
Ich kann lesen.BITTE LERN GESETZE RICHTIG LESEN...
Das gilt uneingeschränkt und bezieht sich nicht nur auf den Jugendschutz.Zitat von »Strafgesetzbuch (StGB)
§ 131 Gewaltdarstellung«(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
Nein, das darf er nicht in jedem Fall. Ein Erwachsener darf besitzen, was er will. Aber man darf nicht alles verbreiten, was man will. Wenn es kein Problem damit gäbe, gäbe es dieses Topic hier ja gar nicht.Und du darfst es nur an Erwachsene weiter verkaufen
Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »BlueCobold« (28.03.2015, 16:38)
Community-Fossil
Beruf: Teamleiter Mobile Applikationen & Senior Software Engineer
Zitat von »http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-oeffentlichen-Ordnung/Jugendgefaehrdende-verfassungswirdrige-Schriften-Medien/Jugendgefaehrdende-Schriften-Medien/jugendgefaehrdende-schriften-medien_node.html«
Die einschränkenden Regelungen zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften/Medien enthalten die §§ 130, 131 und 184 ff. des StGB sowie § 15 JuSchG. Danach bestehen insbesondere Ein- und Ausfuhrverbote für das Verbringen von jugendgefährdenden Schriften/Medien
* im Wege des Versandhandels (§ 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 15 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG)
Zitat von »http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184.html«
(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
(...)
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
(...)wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zitat von »http://dejure.org/gesetze/StGB/11.html«
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »BlueCobold« (28.03.2015, 18:05)
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